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Name FE USER AUTH
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Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
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Erlaubt

Corona-Krise - Bund, Land - Zuschüsse, Darlehen, Zuschuss an Mitarbeiter, Zuschuss für Azubis, Kugaufstockung, Senkung Ust allgemein und Gastronomie

Überbrückungshilfe IV bis 30.06.2022 - Frist Antragstellung bis 15.06.2022 - Schlussabrechnung bis 31.12.2022

Überbrückungshilfe Unternehmen - Überbrückungshilfe IV (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)

FAQ unter Überbrückungshilfe Unternehmen - FAQ zur Überbrückungshilfe IV (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)

Härtefallhilfe Sachsen unter Härtefallhilfen - Informationen zur Härtefallhilfe in Sachsen (haertefallhilfen.de)

Überbrückungshilfe III Plus incl. Restart-Prämie und Neustarhilfe Plus - Förderzeitraum Juli - bis 31. Dezember 2021 - Antragsfrist bis 31.03.2022 verlängert - Schlussabrechnung bis 31.12.2022 - weitere Informationen unter

Überbrückungshilfe Unternehmen - FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)

Härtefallhilfe in Sachsen möglich - coronabedingte existenzielle Schwierigkeiten und es greifen keine anderen Förderprogramme

Corona-Härtefallhilfen für Unternehmen | Sächsische AufbauBank (SAB) (sachsen.de)

Verlängerung Kug-Aufstockung bis 30.06.22 möglich und Verlängerung Kug-SV-Zuschuss bis 31.12.21 bzw. zu 50% bis 31.03.22 bzw. bei entsprechender Fortbildung bis 31.03.22 zu 100% und bis 30.06.22 zu 50%

weitere Informationen unter Kurzarbeitergeld: aktuelle Informationen (arbeitsagentur.de)

Neustarthilfe beantragbar - Soloselbständige (Unternehmen mit weniger als einem Mitarbeiter Vollzeitäquivalent) - Antragstellung selber  möglich - Frist bis 31.10.2021 beachten - weitere Informationen unter

Überbrückungshilfe Unternehmen - Neustarthilfe (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)

Überbrückungshilfe III beantragbar - Fixkostenhilfe Januar bis max. Juni 2021 - teilweise rückwirkend ab November 2020 - Zuschuss bei Umsatzrückgang von mind. 30% - Frist bis 31.10.2021 beachten - weitere Informationen unter

Überbrückungshilfe Unternehmen - Überbrückungshilfe (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)

außerordentliche Wirtschaftshilfe Bund für betroffene Unternehmen November und Dezember 2020 (einmalige Kostenpauschale bis zu 75% vom Umsatz November 2019 oder bei jungen Unternehmen vom Oktober 2020 alternativ durchschnittlicher Umsatz seit Gründung - bei Soloselbständigen alternativ auch durchschnittlicher Umsatz 2019) - Frist 30.04.2021 beachten

Kleinzuschüsse beantragen selbst - wie wirkt sich bei der Gastronomie das weiterlaufende To Go aus - Kürzung durch KUG-Erstattungen und Überbrückungshilfen Phase II - lesen Sie unter:

https://www.Überbrückungshilfe Unternehmen - November- und Dezemberhilfe (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)

Erneute KUG-Anzeige

Beachten Sie ggfs. die Kug-Anzeige bei der Arbeitsagentur und die Betriebsvereinbarungen mit den Mitarbeitern, wenn die Kurzarbeit erneut beginnt - Kug-Anzeige muss im laufenden Monat des (erneuten) Kug-Beginnes der Arbeitsagentur zugehen (Frist!)

Überbrückungshilfen - Kostenzuschüsse Corona vom Bund über die regionalen Förderbanken (SAB Sachsen)

Überbrückungshilfe III 01.11.2020 bis 30.06.2021 - Anträge zu stellen - Frist 31.10.2021 beachten - Schlussabrechnung bis 31.12.22

Überbrückungshilfe II 01.09.2020 bis 31.12.2020 - Anträge zu stellen - Frist 31.03.2021 beachten - Schlussabrechnung bis 31.12.22 ehemals 31.12.21

Überbrückungshilfe I Antrag 01.06.2020 - 31.08.2020 - keine Antragstellung mehr - Schlussabrechnung bis 31.12.22 ehemals 31.12.21

Es werden weitere Zuschüsse zur Verfügung gestellt. Schauen Sie gern das Video unter "Video-Tipps" , darin werden die Hilfen gut erläutert. Es wird die Antragstellung über die regionalen Förderbanken - zB. SAB Sachsen - laufen. Schauen Sie gern auf https://www.sab.sachsen.de/, ob schon weitergehende Informationen vorliegen.

Antragsberechtigt sind auch Vereine. Dieser Zuschuss kann zusätzlich zum bisherigen Soforthilfe Bund und zum Soforthilfedarlehen Sachsen oder andere Landesbanken in Anspruch genommen werden.

Es wird eine Schlussabrechnung bis 31.12.2022 (ehemals 31.12.2021) erfolgen, wo die Höhe des vorläufigen Zuschusses ggfs. teilweise zurückzuzahlen ist, wenn die tatsächlichen Umsatzrückgänge geringer ausfielen.

Prüfung Bundessoforthilfezuschuss - Rückzahlungsverpflichtung

Prüfen Sie, ob nach den Istzahlen der bezuschussten Monate der Liquiditätsengpass bspw. durch Mehrumsatz sich verringert hat und daraus ggfs. eine Rückzahlungsverpflichtung entsteht. Nehmen Sie zeitnah Kontakt mit der Förderbank auf. Lesen Sie dazu mehr im Newsletter August 2020

Umsatzsteuersatzsenkung/-erhöhung wie umsetzen

Fragen Sie uns gern. Anbei das BMF hierzu: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2020-06-25-faq-umsatzsteuersatzsenkung.html;jsessionid=CCC1DD0EDE8BB4FAA2A7A7C380411167.delivery1-replication

Ausbildungszuschuss für Coronabetroffene Ausbildungsbetriebe

Über die Bundesagentur für Arbeit können Sie Zuschüsse für die Fortführung der Ausbildung und für zusätzliche Ausbildungsplätze beantragen. Lesen Sie weiter unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern

Konjunkturpaket

Es wurden zahlreiche weitere Maßnahmen zur Hilfe beschlossen.

weitere Coronahilfen bis zu 150 T€ pro Unternehmen - beschränkte Umsatzsteuersatzsenkung - einmaliger Kindergeldzuschlag - befristete Alleinerziehendenfreibetragsanpassung - befristete Verlustrücktragserhöhung - Erhöhung der Bemessungsgrundlage für Forschungszulage -  höhere Gewerbesteueranrechnung - höheren Freibetrag bei Hinzurechnungstatbeständen der Gewerbesteuer - höhere Förderung der E-Mobilität - und vieles mehr - Fragen Sie uns gern hierzu.

steuerfreie Aufstockung des Kurzarbeitergeldes analog SV-Freiheit 01.03.2020 -31.12.2020 - Verlängerung bis 31.12.2021 - weitere Verlängerung bis 30.06.2022 geplant

Der Bundesrat hat am 05.06.2020 einer neuen Regelung § 3 Nr. 28 a EStG zugestimmt, wonach die Regelung der SV-Freiheit bei der Aufstockung Kug nun auch für die Steuerfreiheit gilt. Dafür gilt analog der Progressionsvorbehalt der steuerfreien Aufstockung bei der individuellen Einkommensteuer des Mitarbeiters.

Senkung der Umsatzsteuer allgemein ab 01.07.2020 bis 31.12.2020

Nach  dem Willen der Bundesregierung wird die Umsatzsteuer von 19% auf 16% und von 7% auf 5% für das halbe Jahr abgesenkt werden. Abgerechnet wird nach Leistungserbringung und nicht nur nach Rechnungslegung. Abschlagsrechnungen werden mit dem Steuersatz nach zu erwartender Leistungsfertigstellung gestellt. Beachten Sie ggfs. eine Umprogrammierung der Kassen- und Rechnungssysteme. Schauen Sie gern auf unser Videoangebot.

Senkung Umsatzsteuer Gastronomie ab 01.07.2020 bis 31.12.2022

Die Bundesregierung hat sich zu einer vorübergehenden Senkung der Umsatzsteuer für Speisen (aber nicht Getränke) in der Gastronomie von 19% auf 7% entschlossen. Nach der vorgenannten weiteren Senkung der allgemeinen Sätze sind Getränke mit 16% und Speisen vor Ort mit 5% ab 01.07.2020 bis 31.12.2020 abzurechnen. Danach steigen die Umsatzsteuersätze bis 31.12.2022 wieder auf 19% bzw. 7%.

Kug-Aufstockung vom Staat

Die Bundesregierung hat zudem beschlossen das Kug aufzustocken auf 70%/77% ab 4. Monat bzw. 80%/87% ab 7. Monat Kug-Bezug, wenn mind. 50% Ausfall des betroffenen Beschäftigten vorliegt.

Sachsenzuschuss für Azubis in Kurzarbeit für erste 6 Wochen

ab 27.04.2020 stehen über die Kammern Anträge auf Zuschuss für Azubi-löhne für in Kug befindliche Unternehmen zur Verfügung. Es sollen von der Landesdirektion die ersten 6 Wochen bezuschusst werden. Dann greift die allgemeine Kug-Regelung.

Antrag unter: https://www.dresden.ihk.de/servlet/link_file?link_id=67332&target=display&link_zusatz=&ref_detail=News&ref_knoten_id=120907&ref_sprache=deu

Lesen Sie auch in der Richtlinie unter: https://www.dresden.ihk.de/servlet/link_file?link_id=67334&target=display&link_zusatz=&ref_detail=News&ref_knoten_id=120907&ref_sprache=deu

Sonderzahlung an Mitarbeiter bis 1.500 € steuer- und sv-frei (auch an Minijobber)

Als Dank an die Mitarbeiter in der Coronakrise sollen lt. Bundesfinanzministerium bis 1.500 € Sonderzahlung in Geld oder als Sachleistung  zwischen 01.03.20 - 31.03.2022 steuer- und sv-frei sein, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Eine monatsweise Verteilung soll zulässig sein. Weiterhin soll es auch bei 100% Kurzarbeit möglich sein. Lesen Sie auch unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/04/2020-04-03-GPM-Bonuszahlungen.html

SAB Sachsen-Sofort Darlehen (Liquihilfe für 4 Monate) nun auch für Unternehmen bis 100 Mitarbeiter und mehr als 1 Mio € Umsatz- keine Beantragung mehr möglich

Ab 15.04.2020 konnten Sie bis 30.06.2020 ein zinsloses Darlehen bis 100 T€ aufnehmen - Laufzeit 10 Jahre - wer innerhalb von den ersten 3 Jahren zurückzahlt, erhält 10% Bonus. Lesen Sie unter: https://www.sab.sachsen.de/f%C3%B6rderprogramme/sie-ben%C3%B6tigen-hilfe-um-ihr-unternehmen-oder-infrastruktur-wieder-aufzubauen/sachsen-hilft-sofort.jsp

SAB Sachsen-Sofort Darlehen (Liquihilfe 4 Monate) für Unternehmen bis 1 Mio € Umsatz - keine Beantragung mehr möglich

Sie konnten bis 30.06.2020 ein zinsloses Darlehen bis 50 T€ beantragen -  Laufzeit 10 Jahre - tilgungsfrei  bis 3 Jahre - bei Tilgung innerhalb der ersten 3 Jahre auch 10% Bonus - lesen Sie unter: https://www.sab.sachsen.de/f%C3%B6rderprogramme/sie-ben%C3%B6tigen-hilfe-um-ihr-unternehmen-oder-infrastruktur-wieder-aufzubauen/sachsen-hilft-sofort.jsp

Beachten Sie die Fristen im Darlehensvertrag zur Schlussabrechnung!

SAB Soforthilfe Bundescoronahilfe bis 5/10 Beschäftigte (Liquihilfe 3 Monate) - abgelaufene Frist 31.05.2020

Sie konnten bis 9.000 €/15.000 € Zuschuss zu laufenden Betriebsausgaben erhalten. Lesen Sie unter: https://www.sab.sachsen.de/f%C3%B6rderprogramme/sie-ben%C3%B6tigen-hilfe-um-ihr-unternehmen-oder-infrastruktur-wieder-aufzubauen/soforthilfe-zuschuss-bund.jsp

Achten Sie auf Veröffentlichungen zur notwendigen Schlussabrechnung und nehmen ggfs. nach Ablauf der Förderperiode Kontakt mit der SAB auf, falls der Zuschuss wegen nicht geplanten anderen Zuflüssen (Einnahmen aus Rechnungen/Leistungen) ggfs. zurückzuzahlen ist.

KfW Sofort Darlehen

Sie erhalten als Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeiter ein Darlehen bis 500 T€/800 T€ ohne Bürgschaftsverpflichtung über die Hausbank mit 3 % Zins ,Laufzeit 10 Jahre und 2 Jahre tilgungsfrei. Lesen Sie unter: https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

Steuervorauszahlungsanpassungen 2020 und Steuerstundungen

Wir helfen Ihnen bei Anpassungsanträgen für die laufenden Vorauszahlungen auch rückwirkend ab 01.01.2020. Weiterhin können wir Steuerstundungsanträge für Nachzahlungen Vorjahre aber auch für laufende anfallende Steuern (Umsatzsteuer) vorbereiten. Weiterhin kann die Umsatzsteuersonderzahlung 2020 wieder erstattet werden.

Mitarbeiterausfall durch Kinderbetreuung

Es besteht seit dem 30.03.2020 die Möglichkeit der Erstattung über das Infektionsschutzgesetz in ähnlicher Höhe, wie das Kurzarbeitergeld begrenzt auf max. 10 Wochen je Erwerbstätigen (max. 20 Wochen bei Alleinerziehenden).

Bitte prüfen Sie, ob eine Lohnfortzahlung nach § 616 BGB an die Mitarbeiter vorzunehmen ist. Anbei ein Beitrag vom Ministerium für Arbeit und Soziales: https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/lohnfortzahlung-bei-kinderbetreuung.html

Quarantäne - Mitarbeiter in Quarantäne

Bitte prüfen Sie in diesem Falle Erstattungen nach Infektionsschutzgesetz. Der Mitarbeiter erhält für max. 6 Wochen 100 % vom Nettolohn und der Selbständige erhält auch einen Verdienstausfall auf Basis steuerlicher Gewinn Vorjahr. Die Auszahlung der Mitarbeiterentschädigung soll der Arbeitgeber vornehmen und bekommt es dann vom Amt erstattet. Anträge  in Sachsen unter:  https://www.lds.sachsen.de/soziales/?ID=15508&art_param=854

Krankheit der Mitarbeiter

Hierbei wird wie bisher die Lohnfortzahlung bis 6 Wochen durch den Arbeitgeber erfolgen. Der Arbeitgeber bekommt meistens ca. 50 % von der Krankenkasse erstattet.

Kurzarbeitergeld vereinfacht bis 31.12.2021

Der Arbeitgeber zeigt die Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit an. Infos unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall

Der Arbeitgeber kann bei mind. 10% Arbeitsausfall die Anzeige bei der Agentur für Arbeit online stellen. Der Arbeitnehmer bekommt 60% / 67% (mit Kind) vom Netto Kurzarbeitergeld ausbezahlt. Der Arbeitgeber zahlt es aus und bekommt es dann erstattet. Für den Arbeitgeber fallen SV-Beiträge an, die auch vollständig von der Agentur für Arbeit erstattet werden. Diese Änderungen wurden von der Bundesregierung rückwirkend zum 01.03.2020 auf den Weg gebracht.

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