Datenschutzeinstellungen
elektronische Kassen ab 01.01.2017
Ab 01.01.2017 müssen alle eingesetzten elektronischen Barkassensysteme den aktuellen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen. Wichtig sind dabei die deutlich umfangreicheren Datenspeicherungen und die Datensicherungen. Es sind sämtliche Einzelbuchungsdaten über die steuerliche Aufbewahrungspflichtzeit immer lesbar vorzuhalten. Ansonsten hat das Finanzamt das Recht einer pauschalen Hinzuschätzung. Kontaktieren Sie gern uns hinsichtlich evtl. Verhaltensweisen.