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Minijobs ohne geregelte Arbeitszeiten werden ab 01.01.19 sozialversicherungspflichtig
Nach einer Änderung in Teilzeit- und Befristungsgesetz werden die Arbeitsverhältnisse bei keinen eindeutigen Regelungen zur wöchentlichen Arbeitszeit ab 01.01.2019 per gesetzlicher Vermutung mit 20 Stunden wöchentlich eingestuft. Das führt bei einem Mindestlohn von derzeit 9,19 €/h zur Nichteinhaltung der Minijobgrenze von 450 € und damit zur Sozialversicherungspflicht.