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Vorsteuerabzug - Frist für Zuordnung endet für Vorjahr am 31.07. des Folgejahres
Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen (bspw. Fotovoltaikanlagen, PKW) erfordert eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen. Dazu soll die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung ausreichen, jedoch bei jährlicher Abgabe muss die Umsatzsteuererklärung bis 31.07. des Folgejahres für das Vorjahr abgegeben werden. Ein Schreiben an das Finanzamt mit Hinweis auf diese Zuordnung bis zum vorgenannten Termin kann alternativ helfen. Sonst verlieren Sie den Vorsteuerabzug.